Am 26.06.2023 verkündete der Bundesgerichtshof in Karlsruhe drei Urteile, mit welchen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Schadensersatz im Dieselskandal reagiert wird.
Der EuGH entschied am 21.03.2023 (Az. C-100/21), dass die Vorschriften der Verordnungen, welche das Verbauen von Abschalteinrichtungen grundsätzlich verbieten, drittschützend wirken und damit auch die Käufer der PKW schützen.
Der BGH schließt sich dem an und führt aus, dass wenn ein Hersteller mindestens fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hat, dass dann die Voraussetzungen von § 823 II BGB i.V.m. der jeweiligen EU-Verordnung erfüllt sind und der Käufer somit Schadensersatz verlangen kann. Der Schadensersatz, den der Käufer vom Hersteller verlangen kann stellt eine Art Vertrauensschadensersatz dar und soll zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises betragen, ohne dass der Käufer das Fahrzeug an den Hersteller zurückgeben muss.
Bisher konnten Käufer von betroffenen Fahrzeugen vom Hersteller nur dann Schadensersatz verlangen, wenn die wesentlich strengeren Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB vorgelegen haben und mussten dabei meist das Fahrzeug an den Hersteller zurückgeben.
Durch die Entscheidung des BGH ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches für die Käufer deutlich erleichtert wurden.
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Link zur Pressemitteilung des BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023100.html?nn=10690868