Forderungen richtig geltend machen – Ein Ratgeber für Gläubiger

von Daniel Ostermann
November 27, 2023

Im Alltag eines Unternehmers, aber auch eines Verbrauchers kommt es hin und wieder vor, dass offene Forderungen nicht beglichen werden. Oftmals stellt sich die Frage, wie nun richtig vorzugehen ist, um die eigene Forderung erfolgreich geltend zu machen. Dieser Beitrag stellt im Überblick dar, wie Gläubiger ihre Forderungen gegenüber Schuldnern richtig geltend machen, sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich.

Die Forderung als Ausgangspunkt

Ausgangspunkt ist stets die eigene Forderung, sei es bei Unternehmern ein Anspruch aus einer erbrachten Leistung und gestellten Rechnung oder bei Verbrauchern ein Anspruch auf Rückzahlung eines Kaufpreises nach Rückabwicklung oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte.

Dabei kann die eigene Forderung aus diversen tatsächlichen und rechtlichen Gründen herrühren. In der Regel handelt es sich um Geldforderungen, es kann sich aber auch um Herausgabeansprüche, Rückabwicklungsansprüche, Auskunftsansprüche u.v.m. handeln. Auch kann sich die Forderungen aus einem Vertrag oder einem außervertraglichen / gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben.

Zunächst die Forderung selbst weiterverfolgen

Gleich, ob der Schuldner auf die eigene Forderung hin die Leistung verweigert, oder schlicht nicht reagiert, sollte zunächst selbst die Forderung weiterverfolgt werden, damit der Gläubiger in Verzug gesetzt wird.

Wenn der Schuldner auf die eigene Forderung hin nicht leistet, wird der Schuldner dies in der Regel begründen, meist ist der Schuldner der Ansicht, dass die Forderung nicht oder nicht vollständig wirksam ist. In diesem Fall sollte sich mit den Weigerungsgründen auseinander gesetzt werden, meist handelt es sich dabei um rechtliche Punkte, sodass ein Rechtsanwalt herangezogen werden sollte, damit geprüft werden kann, ob die Zahlungsverweigerung berechtigt ist.

In den meisten Fällen reagieren die Schuldner hingegen überhaupt nicht und lassen den Gläubiger im Dunkeln, warum auf die Forderung nicht geleistet wird. Hier sollte dem Schuldner eine eindeutige Zahlungsfrist gesetzt werden, bis wann die Forderung zu erfüllen ist, die sog. Mahnung. In der Mahnung sollte nochmal dargelegt werden, warum die Forderung entstanden und fällig ist und bis wann die Leistung zu erfolgen hat. Dabei sollte auch darauf hingewiesen werden, dass nach Verstreichenlassen der Frist die Forderung weiterverfolgt wird ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes und / oder auf gerichtlichem Wege und dass damit auf den Schuldner weitere Kosten zukommen.

Dabei steht es dem Gläubiger frei, ob er zunächst eine einfache Zahlungserinnerung bzw. bei anderen Ansprüchen eine allgemeine Erinnerung übersendet, bevor er den Gläubiger rechtsverbindlich mahnt. Dabei reicht bereits eine Mahnung aus, es müssen keine mehreren Mahnungen versendet werden, denn bei der Mahnung handelt es sich um die letztmalige Zahlungsaufforderung, sodass eine ordnungsgemäße Mahnung ausreicht.

Lehnt der Schuldner die Leistung ab oder lässt die gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen lassen, so befindet er sich in Verzug i.S.v. § 286 BGB.

Der Verzug als Voraussetzung für die weiteren Schritte

Der Verzug des Schuldners ist der Wendepunkt und damit der nächste Schritt in der Geltendmachung der eigenen Forderung.

Sobald sich der Schuldner in Verzug befindet hat dieser bei Geldschulden Verzugszinsen nach § 288 BGB zu leisten. Diese belaufen sich auf fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB), zwischen Unternehmen auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Auch ist der Gläubiger ab Eintritt des Verzuges dazu berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung zu beauftragen und die Anwaltskosten für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen und ersetzt zu verlangen. Allerdings nur dann, wenn der Gläubiger den Schuldner selbst in Verzug gesetzt hat, denn nach der ständigen Rechtsprechung sind die Anwaltskosten für ein verzugsbegründendes Tätigwerden nicht ersatzfähig. Daher ist es wie dargelegt sinnvoll, zunächst den Schuldner selbst in Verzug zu setzen.

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes

Nachdem der Schuldner selbst in Verzug gesetzt wurde, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, denn bei der weiteren Geltendmachung der Forderung können schnell Fehler passieren, weswegen die weiteren Schritte stets durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden sollten.

Dieser wird dann unter Darstellung der Sach- und Rechtslage den Schuldner nochmals unter Androhung entsprechender einzuleitender Schritte zur Erfüllung der Forderung auffordern und gleichzeitig die außergerichtlichen Anwaltskosten geltend machen. Die meisten Schuldner reagieren hierauf mit Erfüllung, da der Gläubiger mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gegenüber dem Schuldner zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung in jedem Fall durchsetzen möchte.

Gelegentlich, vor allem, wenn der Schuldner selbst anwaltlich vertreten ist, lassen sich in „festgefahrenen Verhandlungssituationen“ unter Leitung der beiden beteiligten Rechtsanwälte Vergleiche abschließen, mit denen die Angelegenheit im Interesse aller Beteiligter einvernehmlich geregelt werden kann. In der Praxis zeigt sich immer mehr, dass die beteiligten Anwälte lukrative Vergleiche abschließen, weswegen mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht gewartet werden sollte, wenn bereits Verzug des Schuldners vorliegt.

Die weitere Geltendmachung der Forderung

Sollte die Forderung außergerichtlich nicht erfüllt werden bzw. ein Vergleich nicht möglich sein, so muss die Forderung im nächsten Schritt unter Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes geltend gemacht werden.

Dabei prüft der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage und wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Erfolgsaussichten und entscheidet zusammen mit dem Gläubiger das weitere Vorgehen, was die Führung eines Mahnverfahrens, oder eines Klageverfahrens oder ggf. anderen Verfahrensarten umfasst.

Sodann wird die Forderung weiter geltend gemacht, sodass letztendlich ein Gericht über den Anspruch entscheiden und alle bis dahin angefallenen Kosten entscheiden wird. Im Falle des Unterliegens hat der Schuldner auch die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren zu tragen.

Zusammenfassung und Fazit

Aufgrund der Vielzahl der möglichen Ansprüche und Forderungen sollte ein Gläubiger bei ausbleibender Leistung des Schuldners diesen schnellstmöglich in Verzug setzen, damit die Angelegenheit an einen Rechtsanwalt übertragen werden kann, damit dieser die weiteren Schritte übernimmt und gegenüber dem Schuldner die Forderung und die Anwaltskosten ggf. unter Einschaltung gerichtlichen Rechtsschutzes geltend macht.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für die Geltendmachung von Forderungen und Ansprüchen, sodass das Kostenrisiko beim Gläubiger bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gering ausfällt und sich lediglich auf eine etwaige Selbstbeteiligung beschränkt.

Daher beraten und vertreten wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen und Ansprüche, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen, falls Sie in Anspruch genommen werden. Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Sie.

Daniel Ostermann

Daniel Ostermann gründete nach Erlangen des 1. und 2. Juristischen Staatsexamens zum 01.07.2023 die Kanzlei Rechtsanwalt Ostermann.

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