Neue Zuständigkeitswertgrenzen in Zivilsachen

von Alina Beck
Februar 1, 2026

Seit dem 01.01.2026 gelten neue Streitwertzuständigkeiten für die Amts- und Landgerichte in Deutschland.

Das neue „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“, wie es im Bundesgesetzblatt zu finden ist, hat hierbei zwei nennenswerte Zweckrichtungen:

Zum einen sollen die Amtsgerichte gestärkt werden, welche in der Vergangenheit immer weniger Fallzahlen aufwiesen und sogar teilweise Schließungen drohten.

Zum anderen dient die Gesetzesreform einer neuen Zuweisung von Spezialisierungen hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen auf Bürger und Justiz:

Überblick über die Gesetzesreform

§ 23 Gerichtsverfahrensgesetz setzt seit dem 01.01.2026 einen neuen Eingangsstreitwert für die erstinstanzlichen Gerichtsstreitigkeiten in Zivilsachen fest:

Anstatt 5.000,00 € werden nun Streitigkeiten bis zu 10.000,00 € vor den Amtsgerichten verhandelt.

Darüber hinaus sind ab diesem Jahr Nachbarschaftsstreitigkeiten generell den Amtsgerichten zugewiesen, während Streitigkeiten aus Heilbehandlung, Vergabesachen oder Veröffentlichungsstreitigkeiten den Landgerichten vorbehalten sind.

Außerdem wurde der Eingang zur Berufungsinstanz erheblich eingeschränkt: Eine Berufung kommt nun nur noch in Betracht, sofern der Streitwert der Beschwer 1.000,00 € übersteigt, § 511 II Nr. 1 ZPO.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist erst ab dem Streitwert der Beschwer i.H.v. 25.000,00 € zulässig, § 544 II Nr. 1 ZPO.

Diese Änderungen gelten für alle Verfahren, die ab dem 01.01.2026 anhängig geworden sind, § 44 EGGVG, wobei Anhängigkeit den Zeitpunkt der Einreichung meint.

Auswirkungen auf Justiz und Bürger

Die Gesetzesänderungen dienen in erster Linie der Funktionsfähigkeit und Arbeitsweise der Amtsgerichte. Diese werden insofern gestärkt, als dass eine überwiegende Anzahl an Fällen sich erstinstanzlich vom Landgericht hin zum Amtsgericht verlagern. Es wird daher eine größere Bandbreite von Fällen beim Amtsgericht abgehandelt.

Für den Bürger hat dies eine entscheidende Auswirkung: Die Verhandlungen vor dem Amtsgericht erfordern gemäß § 79 ZPO keine anwaltliche Vertretung. Es steht dem Bürger demnach frei, bei einem Streitwert von bis zu 10.000,00 € keinen Anwalt hinzuziehen und somit die gerichtliche Verhandlung im Zweifel alleine zu bestreiten; bis zum 31.12.2025 war dies nur bei Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 5.000,00 € möglich.

Daneben dient das Gesetz der Spezialisierung der Amtsgerichte und berücksichtigt dabei die Inflation und dynamischen Geldwertentwicklungen. Da Streitwerte von unter 5.000,00 € immer seltener werden, wurden die Fallzahlen vor den Amtsgerichten stetig geringer. Die Gesetzesreform bietet daher einen schnelleren und breiteren Eingang in die Justiz.

Zuletzt soll die Reform auch der Gesellschaft dienen: Durch den erleichterten Zugang zu den Amtsgerichten wird den Bürgern die Brücke zum rechtlichen Gehör, als hohes Gut in der Zivilrechtspflege, erweitert und ausgebaut.

Fazit

Die Reform erweitert nicht nur die Zuständigkeiten an den Amtsgerichten und soll im Allgemeinen für eine ausgeglichenere Lastenverteilung in der deutschen Justiz sorgen.

Allerdings trifft sie in Literatur und den Juristen in Deutschland auch auf schwere Kritik, denn zwar erscheint der Gedanke, die Zuständigkeitsstreitwerte an die gesellschaftlichen Interessen und dynamischen Veränderungen der Inflation anzupassen, zunächst bemerkenswert.

Denn es muss berücksichtigt werden, dass nun bei Verfahren mit einem Streitwert bis zu 10.000,00 € kein Anwaltszwang besteht und daher die „Gefahr“ besteht, dass aus Kostengründen auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichtet wird, was dazu führt, dass Verfahren unübersichtlich und ohne rechtliche Expertise geführt werden, was dazu führt, dass Verfahren deutlich länger geführt werden müssen und aufgrund diverser prozessualer Fehler keine sachgerechten Ergebnisse erzielt werden können.

Daher gilt: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung, egal welcher Streitwerte und Ansprüche, bringt zwar keine Garantie zum Erfolg vor Gericht. Die Sicherheit, das Verständnis und das juristische Know-how wird jedoch weiterhin einen erheblichen Beitrag leisten können und ist unserer Auffassung und Erfahrung nach nicht einfach wegzudenken. Daher lautet unsere Empfehlung aufgrund unserer Erfahrung, dass unabhängig von der Zuständigkeitsreform Personen weiterhin gut beraten sind, auch bei – vermeintlich einfachen Verfahren –  vor den Amtsgericht weiterhin einen Anwalt hinzuzuziehen, z.B. die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagens liegt meist oberhalb 5.000,00 € und unterhalb 10.000,00 € und war bisher den Landgerichten mit Anwaltszwang zugewiesen. Nun fallen diese Fälle in die Zuständigkeit der Amtsgericht, die rechtliche Komplexität ist allerdings dieselbe, weswegen weiterhin die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig ist, um hier das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Daher beraten und vertreten wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen und Ansprüche, unabhängig ob vor Amts- oder Landgerichten. Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Sie.

Alina Beck

Alina Beck ist Rechtsreferendarin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Kanzlei Ostermann Rechtsanwälte.

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